Arbeitsgesetze regeln das Arbeitsrecht (Stand 8/2008). Im deutschen Arbeitsrecht herrscht neben den Arbeitsgesetzen vor allem das Richterrecht und die Tarifautonomie. Ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch wie seinerzeit in der DDR oder ein Arbeitsvertragsgesetz wie in China gibt es in Deutschland nicht. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das Arbeitsrecht nur in wenigen Vorschriften. Stattdessen ist das Arbeitsrecht in vielen verschiedenen Arbeitsgesetzen zu finden, die spezielle Teile des Arbeitsrechts regeln. Inzwischen liegt allerdings ein Entwurf für ein einheitliches Arbeitsvertragsgesetz (ArbVG) vor.
In vielen Arbeitsgesetzen ist die Aushangpflicht geregelt. Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen im Regelfall eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Betriebsvereinbarungen sind nach § 77 Absatz 2 BetrVG im Betrieb an geeigneter Stelle bekanntzumachen.
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG: Das Gleichbehandlungsgesetz beruht auf mehreren EU-Antidiskriminierungsrichtlinien und soll Diskriminierung abstellen und Gleichbehandlung fördern. Es wird gerne und vielfach kritisiert, wobei immer übersehen wird, dass der nationale Gesetzgeber wenig Spielraum hat. Im Gegenteil: wenn der EuGH die erste Entschädigungsklage entscheiden wird, werden die Kritiker sich über die Höhe des ausgeurteilten Betrages aufregen können. Aushangpflicht nach § 12 Abs. 5 AGG.
Altersteilzeitgesetz - AltTzG: Regelt das Alterteilzeitrecht, die aktuelle Variante des Vorruhestands.
Arbeitnehmerentsendegesetz - AEntG: Dieses Gesetz soll die deutsche Wirtschaft vor Lohndumping schützen.
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG: Regelt das Arbeitsgerichtsverfahren (Urteilsverfahren und Beschlußverfahren) vor den Arbeitsgerichten von der Einleitung bis zum rechtskräftigten Urteil bzw. Beschluß.
Arbeitnehmererfindungsgesetz - ArbnErfG: Was Arbeitnehmererfindungen sind, wem sie gehören und was es dafür gibt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG -Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung: Rechtsvorschriften rund um die Leiharbeit (neudeutsch Zeitarbeit).
Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG - Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst.
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG - Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Arbeitszeitgesetz - ArbZG: Nicht ganz vollständige Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie der EU. Aushangpflichtig nach § 16 ArbZG.
Berufsbildungsgesetz - BBiG: Rund um Berufsbildung und Berufsausbildung, also um den Ausbildungsplatz.
Betriebsrentengesetz - BetrAVG - Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung: Das Gesetz rund um die Betriebsrente.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG: Gründung, Geschäftsführung, Mitbestimmung des Betriebsrats. Geregelt im Betriebsverfassungsgesetz.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB: Jahrhundertealt mit wenigen Regelungen zum Arbeitsrecht, u.a. aber Kündigungsfristen.
Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (abgelöst durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.
Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG - Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG - Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer. Vier Wochen Mindesturlaub. Zum Glück gibt es nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag mehr Urlaub.
Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG: Recht der Personalräte im Bundesdienst.
Drittelbeteiligungsgesetz - DittelbG - Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. Mitbestimmung in Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Genossenschaften mit in der Regel 500 bis 2000 Arbeitnehmern.
Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG - Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall.
Europäische Betriebsrätegesetz - EBRG - Gesetz über Europäische Betriebsräte. Gilt in Gesellschaften mit mindestens 1000 Beschäftigten, von denen jeweils mindestens 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in zwei Mitgliedsstaaten der EU beschäftigt sein müssen.
Gewerbeordnung - GewO. 1869 in Kraft getreten. Enthält in den §§ 105 bis 199 GewO arbeitsrechtliche Vorschriften u.a. zu Arbeitszeugnis und Direktionsrecht.
Handelsgesetzbuch - HGB. Enthält eigentlich das Recht der Kaufleute, aber auch zu den früheren kaufmännischen Angestellten = Handlungsgehilfen (§§ 59 – 83 HGB) und über den selbständigen Handelsvertreter (§§ 84 – 92c HGB).
Heimarbeitsgesetz - HAG . Home Office ist nicht gleich Heimarbeit. Aushangpflicht nach §§ 6 Satz 2, 8 Absatz 1,19 Absatz 2 HAG.
Jugendarbeitsschutzgesetz - JarbSchG - Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend. Aushangpflicht nach §§ 47, 48, 54 JArbSchG
Kündigungsschutzgesetz - KSchG - Eines der wichtigsten Gesetze für Arbeitnehmer. Wenn man denn Kündigungsschutz hat (nur in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern).
Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG. Ist für böse Überraschungen bei Betriebsprüfungen verantwortlich: "Wie, ich muss den selbständigen Webdesigner Abgaben an die Künstlersozialkasse abführen?"
Ladenschlußgesetz - LSchlG. Bundesgesetz, nach der Ladengeschäfte aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes und der Sonn- und Feiertagsruhe zu bestimmten Zeiten geschlossen bleiben müssen. Das nähere regeln die Länder in Landesgesetzen. Aushangpflichtig nach § 21 LSchlG.
Lohnfortzahlungsgesetz - LFortzG: abgelöst durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Mitbestimmungsgesetz - MitbestG -Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Regelt bdie paritätische Mitbestimmung in einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit in der Regel über 2000 Mitarbeitern.
Montan-Mitbestimmungsgesetz - MontanMitbestG. In Unternehmen des Bergbaus, der eisen- und stahlerzeugenden Industrie in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit eigener Rechtspersönlichkeit mit in der Regel mehr als 1000 Beschäftigten regelt es die echte paritätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer.
Mutterschutzgesetz - MuschG - Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter. Aushangpflicht nach § 18 MuSchG.
Nachweisgesetz - NachwG - Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen. Jeder Arbeitgeber muss einem neueingestellten Arbeitnehmer ein Schreiben mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen aushändigen.
Pflegezeitgesetz - PflegeZG - Gesetz über die Pflegezeit. Ziel des Pflegezeitgesetzes ist es, Arbeitnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Reichsversicherungsordnung - RVO. Von 1914 bis 1992 das Sahnestück des deutschen Sozialrechts und nach dem BGB das dickste Gesetzbuch des Deutschen Reichs, wird zunehmend durch das Sozialgesetzbuch abgelöst.
Sozialgesetzbuch 9 - SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Schwerbehindertenrecht. Das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Sozialgerichtsgesetz - SGG - Regelt das Verfahren vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht.
Sprecherausschussgesetz - SprAuG - Gesetz über Sprecherausschüsse (SprAuG) der leitenden Angestellten. Regelt die Mitbestimmung der leitenden Angestellten durch Sprecherausschüsse.
Tarifvertragsgesetz - TVG: Das Tarifvertragsgesetz regelt u.a. Form und Inhalt von Tarifverträgen. Aushangpflichtig nach § 8 TVG.
Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG - Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge: Teilzeitarbeit und Befristung in einem Gesetz, hat das umstrittene Beschäftigungsförderungsgesetz abgelöst.
Umwandlungsgesetz - UmwG: Spaltung, Verschmelzung (Fusion) und andere Formen der Umwandlung: hier sind sie geregelt.
Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG: Das Arbeitsrecht an den Hochschulen. Regelt die Befristung von Beschäftigungsverhältnissen an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
Sammlungen der Abeitsgesetze in Taschenbuchform gibt es vom Frankfurter Bund-Verlag (Kittner´s Arbeits- und Sozialordnung) und die kleinere Sammlung vom Beck-Verlag (DTV-Arbeitsgesetze). Ausserdem gibt es die große Loseblattsammlung von Nipperdey aus dem Hause Beck in München.
Der Arbeitgeber muß jedem Betriebsratsmitglied gemäß § 40 BetrVG eine Sammlung der gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachenden Arbeitsgesetze und Verordnungen zur Verfügung stellen, und zwar in der neuesten Auflage. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich wesentliche Änderungen in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen ergeben haben. Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber jedem Betriebsratsmitglied die "Arbeits- und Sozialordnung" von Kittner zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat nicht aus Kostengründen auf die "dtv-Ausgabe" der "Arbeitsgesetze" verweisen (Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluß vom 03.05.1996 Aktenzeichen 4 TaBV 46/95 u 20/96, 4 TaBV 46/95, 4 TaBV 20/96).
Der Arbeitgeber hat jedem einzelnen Betriebsratsmitglied im Exemplar der Sammlung Kittner "Arbeits- und Sozialordnung" zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat braucht sich bei der Ausübung seines Auswahlrechts nicht ausschließlich vom Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst geringen Kostenbelastung leiten zu lassen (BAG, Beschluß vom 24.01.1996 Aktenzeichen 7 ABR 22/95).
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